| 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
| (1) Der Verein führt den Namen "Vereinigung asiatischer Kampfkunst" e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. | |
| (2) Der Verein hat seinen Sitz in der Hansestadt Rostock. | |
| (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. | |
| 2. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit | |
| (1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Budosports und die Vermittlung von Kenntnissen über asiatische Sportarten und den damit verbundenen Aspekten der Philosophie und Kultur. | |
| (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen und durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen verwirklicht. | |
| (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | |
| (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | |
| (5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. | |
| 3. Erwerb der Mitgliedschaft | |
| (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. | |
| (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein sollte. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. | |
| (3) Der Vorstand und der zuständige Abteilungsleiter entscheiden gemeinsam über den Aufnahmeantrag. (4) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. | |
| (4) Auf Vorschlag kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. | |
| 4. Beendigung der Mitgliedschaft | |
| (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß aus dem Verein. | |
| (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die Austrittserklärung von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. | |
| (3) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der dritten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung muß dem betreffenden Mitglied mitgeteilt werden. | |
| (4) Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Sportrates aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muß der Sportrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Sportrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Diese entscheidet dann endgültig. | |
| 5. Mitgliedsbeiträge und Umlagen | |
| (1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und jeweils zum dritten Werktag eines Quartals für drei Monate im voraus fällig. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet der Sportrat. | |
| (2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Erhebung von Umlagen und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. | |
| 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
| (1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen, in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. | |
| (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Sportrat beschlossenen Ordnungen zu beachten. | |
| (3) Die Mitglieder sind angehalten, Änderungen ihrer Adresse und anderer vereinsrelevanter Daten dem Vorstand schnellstmöglich schriftlich mitzuteilen. | |
| 7. Organe des Vereins | |
| (1) Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Sportrat, die Abteilungen und die Mitgliederversammlung. | |
| 8. Vorstand | |
| (1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. | |
| (2) Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich zum Vorstand (siehe Pkt.8 Abs.1) noch der Jugendwart und der Pressesprecher an. Der Jugendwart und der Pressesprecher haben zwar ein Stimmrecht in Vorstandssitzungen, jedoch keine Vertretungsbefugnis. | |
| 9. Zuständigkeit des Vorstandes | |
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(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht dem Sportrat oder der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, d) Vertretung der Interessen von Kindern und minderjährigen Jugendlichen, e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Abteilungsleiter, f) Öffentlichkeitsarbeit nach innen und außen. |
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| (2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. | |
| 10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes | |
| (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in sein Amt zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. | |
| (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. | |
| (3) Das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ist verpflichtet, die Amtsgeschäfte kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers weiterzuführen. | |
| 11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes | |
| (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, einberufen werden. | |
| (2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. | |
| (3) Der Vorstand kann in schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. | |
| 12. Sportrat | |
| (1) Der Sportrat besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern und den Trainern bzw. Übungsleitern. | |
| 13. Zuständigkeit des Sportrates | |
| (1) Der Sportrat entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ist berechtigt, diese auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise zu erlassen. | |
| (2) Der Sportrat tritt mindestens einmal im Quartal zusammen, um anstehende Angelegenheiten des Vereins zu besprechen. | |
| 14. Abteilungen | |
| (1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können in mehreren Abteilungen aktiv sein, aber nur einer Abteilung angehören, die beim Eintritt anzugeben ist. Wechsel der Abteilungen innerhalb von drei Monaten vor einer Mitgliederversammlung werden für diese Mitgliederversammlung nicht mehr wirksam. | |
| (2) Einmal jährlich finden Abteilungsversammlungen statt, bei denen der Abteilungsleiter und sein Stellvertreter gewählt werden. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereins-organen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern beim Vorstand zu beantragen oder anzuregen. | |
| 15. Mitgliederversammlung | |
| (1) Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung grundsätzlich alle volljährigen Mitglieder. | |
| (2) Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes stimmberechtigtes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. | |
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(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstandes, b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, d) Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
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| 16. Einberufung der Mitgliederversammlung | |
| (1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tagespresse erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. | |
| (2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung. | |
| 17. Außerordentliche Mitgliederversammlung | |
| (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. | |
| 18. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung | |
| (1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom Schatzmeister geleitet. | |
| (2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. | |
| (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. | |
| (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitglieder-versammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. | |
| (5) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse, ausser Wahlen, nach folgendem Verfahren: Ein Beschluss ist gefasst, wenn die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen erreicht wurde. | |
| (6) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten, so findet eine Stichwahl statt. | |
| (7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. | |
| 19. Kassenprüfung | |
| (1) Der Schatzmeister ist gehalten, zu einem jährlich zu bestimmenden Termin dem Vorstand einen Jahresabschluss vorzulegen. Dieser Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfern, die keine Vorstands-mitglieder sein dürfen, zu überprüfen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen und bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen. | |
| 20. Auflösung des Vereins | |
| (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden (siehe Pkt.18 Abs.4). | |
| (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder gemeinsam die Liquidatoren (siehe Pkt.8 Abs.1). | |
| (3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken zugeführt. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden (siehe Pkt.2 Abs.5). | |
| (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. | |
| 21. Gerichtsstand | |
| (1) Der Gerichtsstand ist Rostock. | |
| 22. Inkrafttreten / Gültigkeit | |
| (1) Diese Satzung wurde am 20.03.1998 auf der Gründungsversammlung des VAK e.V. errichtet und letztmalig auf der Mitgliederversammlung vom 28.02.2006 geändert | |
| (2) Mit der Eintragung beim Amtgericht Rostock verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit. | |
| Die Eintragung dieser Satzung beim Amtsgericht Rostock ist am 05.02.2007 erfolgt. Somit ist diese Satzung seit 05.02.2007 gültig. | |